I. Angebot und Vertragsabschluss
1. Für alle Angebote und Aufträge sind ausschließlich nachstehende Vertragsbedingungen maßgebend. Festpreisabreden sind nur nach schriftlicher Bestätigung wirksam. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Die erteilten Aufträge werden erst durch die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers verbindlich.
2. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer das Eigentumsrecht. Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden.
II. Umfang Lieferungspflicht/Gerüstteil-Sicherheitspflicht
1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch die Auftraggeber maßgebend.
2. Maßangaben, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den Angeboten gehören, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
3. Wird bei Bohr- und Sägearbeiten eine Arbeitshöhe von 2,00 m überschritten, ist vom Auftraggeber ein Gerüst zu stellen.
4. Der Auftraggeber ist für die Sicherheit der Arbeitsstelle verantwortlich. Nicht ausreichende Sicherheitsmaßnahmen berechtigen die Auftragnehmer zur Einstellung der Arbeiten.
III. Preis und Zahlung/Überstunden, Nacht- u. Sonntagszuschläge, Arbeitsunterbrechung
1. Die Preise für Lieferungen gelten ab Herstellerwerk oder ab Lager des Auftragnehmers. Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet.
2. Die Rechnungslegung für Betonbohr- und Sägearbeiten erfolgt nach Aufmaß und auf der Gundlage der unterzeichneten bzw. zur Unterzeichnung vorgelegten Abnahmerapporte. Sollten sich Abweichungen in Art und Umgang von der Grundlage des Auftrages an der Baustelle ergeben, erfolgt die Berechnung gemäß gültiger Preisliste.
3. Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb 8 Tagen ohne Abzug, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5. Andere Zahlungen sind für uns spesenfrei zu leisten. Bank-, Diskont- und Einzugsspesen trägt der Auftraggeber auch ohne ausdrückliche Vereinbarung. Sie sind sofort fällig.
6. Wechselzahlungen bedürfen der vorherigen Vereinbarung. Bei Erfüllung in Wechseln oder Schecks gilt die Zahlung erst mit deren Einlösung als erfolgt.
7. Bei verspäteter Zahlung kann der Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem Diskontsatz der Landeszentralbank berechnen.
8. Bei Wartezeiten, für die der Auftragnehmer nicht verantwortlich ist, werden je Arbeitskraft € 47,00 und je Einsatzwagen und Gerät € 25,00 pro Stunde in Rechnung gestellt.
9. Werden vom Auftraggeber Überstunden, Nacht- oder Sonntagsarbeiten verlangt, werden die Personalstundenzuschläge zu den tariflichen Sätzen abgerechnet.
10. Wir sind bemüht, den Arbeitsplatz angemessen sauber zu übergeben. Wird eine besondere Reinigung verlangt, wird diese zu den Stundenlohnsätzen berechnet.
11. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Forderungen des Auftraggebers, die vom Auftragnehmer bestritten werden, ist ausgeschlossen.
IV. Lieferzeit
1. Sämtliche Bestellungen werden unter dem Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeit angenommen. Ereignisse höherer Gewalt, die Streiks der Zulieferanten und Streiks allgemein, Betriebsstörungen etc. entbinden uns von den eingegangenen Lieferverpflichtungen.
2. Angegebene Lieferzeiten beginnen erst nach Klarstellung des Auftrags. Selbstverständlich werden die Lieferzeiten, soweit nur irgendmöglich, pünktlich eingehalten; indessen bemerken wir ausdrücklich, dass wir Verzugsstrafen oder sonstige Ansprüche wegen verspäteter Lieferung grundsätzlich ablehnen.
3. Aus einer verspäteten Lieferung kann nicht das Recht zum Rücktritt vom Vertrag abgeleitet werden. Bei Verzug des Auftragnehmers hat der Auftraggeber schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen.
V. Haftung für Einmessung der Bohrpunkte/Schnitte
1. Einmessen und Anzeichnen der Bohrpunkte und Sägeschnitte erfolgt bauseits. Für Schäden und Folgeschäden, die sich aus der Lage der Bohrpunkte und Sägeschnitte ergeben, trägt der Auftraggeber die volle Haftung. Mit Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber, dass die bauliche Änderung statisch zugelassen ist.
2. Für Schäden, die auf Personal bzw. eingesetzte Maschinen und Werkzeuge der Auftragnehmer zurückzuführen sind, haften die Auftragnehmer im Rahmen der von ihnen abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Für nachweisbar von ihnen verschuldete Mängel haften die Auftragnehmer nur mit Einsatzleistungen oder Reparatur nach Ihrer Wahl. Für Wasserschäden kann keinerlei Haftung übernommen werden. Der Auftraggeber hat für Schutz zu sorgen. Höhere Gewalt und eventuelle Schäden an Maschinen und Ausrüstung, die während der Ausführung des Auftrages auftreten, berechtigen die Auftragnehmer zur zeitweiligen Unterbrechung der Arbeit ohne Regressanspruch des Auftraggebers.
3. Eine über die Dauer der Abnahme hinausgehende Gewährleistung und eine Sicherheitsleistung sind sinngemäß zu VOB Teil A §13 und §14 ausdrücklich ausgeschlossen.
VI. Rechte des Auftragnehmers auf Rücktritt
1. Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnitts IV der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Auftragnehmers erheblich einwirken und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Auftragnehmer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
2. Schadenersatzansprüche des Auftragnehmers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will der Auftragnehmer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Auftraggeber eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
VII. Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließlich Gerichtsstand, auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess, ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Geschäftssitz der Auftragnehmer.
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